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Bustransfer zu Feier kein Arbeitslohn

Das Finanzamt wollte die Kosten für einen Shuttlebus zu einer Betriebsveranstaltung versteuert sehen - zu Unrecht wie die Finanzrichter in Düsseldorf befanden.

Ihre Betriebsjubiliare wollte eine Firma feiern - und chauffierte daher einen Teil der Belegschaft via Shuttlebus zu einer Abendveranstaltung. Der Bustransfer schlug mit insgesamt rund 500 Euro zu Buche und wurde vom Unternehmen nicht auf die Kosten pro Teilnehmer umgelegt. Das rief das Missfallen der Finanzverwaltung hervor, die den entsprechenden Anteil aufschlug, mit der Folge, dass die Gesamtkosten pro Teilnehmer die 110-Euro-Freigrenze um 2,67 Euro überschritten. Folgerichtig forderte das Finanzamt daraufhin Lohnsteuer auf die Zuwendungen nach.

Zu Unrecht, wie die Fianzrichter in Düsseldorf mit Urteil vom 22.02.2018 (Az. 9 K 580/17 L) befanden. Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schätzungsgrundlage seien jedoch nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dazu gehörten etwa nicht die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager.

Dementsprechend seien auch die Kosten für den Shuttle-Transfer - die ohnehin nur bestimmten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten - nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom: 23.05.2018